Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können nicht nur sehr teuer werden, sie können auch ganze Unternehmensplanungen und Strategien gefährden.
Sinn einer Abmahnung ist es, dem Gegner die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern, um hierdurch eine gerichtliche Inanspruchnahme zu verhindern. Dies erfordert, dass die Abmahnung bestimmte Mindestangaben enthält.
Diese wären:
- Angaben dazu, wer der Abmahnende ist
- Angaben, woraus der Abmahnende seine Legitimation zur Abmahnung herleitet
- Benennung des Abgemahnten
- Konkrete Beschreibung des abgemahnten Verhaltens
- Ein Unterlassungsverlangen
- Eine Aufforderung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung
- Die Angabe einer Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes gegen das Unterlassungsverlangen
- Eine Fristsetzung zur Abgabe der verlangten Erklärung
- Gegebenenfalls die Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte
Wenn eine Abmahnung diese Angaben nicht enthält dann bedeutet dies aber nicht unbedingt, dass die Unterlassungserklärung nicht abzugeben ist. Die Folge kann auch nur sein, dass der Abgemahnte die Erklärung selbst ordnungsgemäß abzufassen hat.
Wer zu schnell eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und sich unnötig unterwirft, der muss später mit erheblichen Vertragsstrafen rechnen, wenn er denn gegen das Verbot verstoßen sollte. Oft genug wird bei Unterzeichnung davon ausgegangen, dass ein Verstoß schon gar nicht mehr infrage kommen kann. Das Erwachen ist dann umso erschütternder, wenn man Vertragsstrafen oberhalb von 5.000,00 € für jeden Einzelfall des Verstoßes abgeschlossen hat.
Das Wettbewerbsrecht ist kompliziert und es bedarf fundierten Rates, um nicht unnötige Unterwerfungserklärungen abzugeben oder aber Abmahnungen abzufassen, die eine Gegenabmahnung zur Folge haben. Zu prüfen ist, ob der Abmahnende überhaupt abmahnberechtigt ist, ob die Abmahnung den notwendigen Inhalt besitzt und ob die Abmahnkosten wirklich zu erstatten sind. Vor allem zu prüfen ist, ob der vorgeworfene Verstoß überhaupt in der Art und Weise gerügt werden kann. Im Rahmen der einstweiligen Verfügungen sind vielfältige prozessuale Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Frage, ob eine Schutzschrift zu hinterlegen ist, stellt sich ebenfalls bei jeder Abmahnung.
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