03.07.2017 |
Unter Panoramafreiheit versteht der gemeine Fotograf das Recht, Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, zu fotografieren oder aber zu filmen.
Seiner rechtlichen Grundlagen finde die Panoramafreiheit in § 59 Urhebergesetz. Hiernach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Befugnis allerdings nur auf die äußere Ansicht.
Was aber ist mit einem urheberrechtl...
mehr »